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BBK Nr. 20 vom Seite 957 Fach 17 Seite 3225

Keine Rückstellung für Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990; § 8 Abs. 1 KStG; § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; § 616 BGB

Leitsatz:

Die Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfall das Gehalt für eine bestimmte Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines Erfüllungsrückstands auszuweisen noch führt sie zu einem drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis (Fortführung der Rechtsprechung).

Aus dem Sachverhalt:

Eine GmbH beschäftigte im Streitjahr 1990 neben zwei Geschäftsführern vierzehn Angestellte. In ihrer Bilanz zum bildete sie eine Rückstellung für fortgesetzte Gehaltszahlungen im Krankheitsfall. Diese ließ das FA nicht zum Abzug zu und setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr unter Berücksichtigung eines entsprechenden Gewinns fest. Das FG wies die Klage ab. Auch der BFH wies die Revision als nicht begründet zurück.

Aus den Gründen:

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden. Dieses Gebot ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG auch steuerrechtlich zu beachten.

Im Urteilsfall handelt es sich um ein schwebendes Geschäft, bei dem der leistungspflichtige Vertragspartner seine Leistung noch nicht er...

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