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StuB Nr. 16 vom Seite 657

§ 37b EStG und Gesellschafter-Geschäftsführer: vGA oder Lohn?

Zugleich Anmerkungen zum

StB Michael Seifert

Nach Maßgabe von § 37b Abs. 2 EStG können bestimmte Sachzuwendungen an Mitarbeiter mit 30 % pauschal versteuert werden. Die Anwendung dieser Pauschalierung setzt nicht nur voraus, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Vielmehr muss es sich auch um eine „betrieblich veranlasste“ Zuwendung handeln. Nunmehr liegt eine aktuelle Entscheidung eines FG zur Abgrenzung zwischen einer betrieblichen und einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Zuwendung vor.

Kernaussagen
  • Der Gesetzgeber hat in § 37b Abs. 2 EStG bewusst die Pauschalierung auf „betrieblich“ veranlasste Zuwendungen beschränkt.

  • Liegt eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung vor, wird diese explizit aus dem Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG herausgenommen.

  • Auf eine klare und eindeutige, von vornherein abgeschlossene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung ist bei angemessenen Zuwendungen an den beherrschenden Gesellschafter und diesem nahe stehenden Personen stets zu achten.

I. Sachverhalt

[i]Gehrmann, Verdeckte Gewinnausschüttungen, infoCenter, NWB QAAAA-88453 Langenkämper, Incentives, infoCenter, NWB WAAAB-80571 Kanzler, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 6. Aufl., § 37b, NWB WAAAH-64554 Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Rechtsform einer GmbH. An deren Stammkapital ist seit der Gründung der Allein-Geschäftsführer A zu 95 % und dessen Ehefrau B zu 5 % beteiligt.

Die Klägerin traf mit ihrem Allein-Geschäftsführer am folgende Vereinbarung: „Wegen der überobligatorischen Anstrengung im Geschäftsjahr 2013 und im laufenden Geschäftsjahr 2014 soll dem Geschäftsführer eine Zuwendung zuteil werden. Unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Vorschriften wird folgendes vereinbart:

Dem Geschäftsführer wird im Jahr 2014 eine Incentivereise bis zu 3.000 € unter Berücksichtigung des § 37b Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 EStG gewährt.“

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