5 vor Steuerrecht
6. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Den zu versteuernden Gewinn nach den einzelnen Gewinnermittlungsarten bestimmen
1. Einkünfte und Sachverhalte den Einkunftsarten zuordnen
1.1 Einkunftsarten
23 [i]EinkunftsartenDer Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Einkünfte. Die Aufzählung ist abschließend. Die sieben Einkunftsarten lassen sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG in zwei Gruppen einteilen:
Gewinneinkünfte:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
→Einkünfte sind der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)
Überschusseinkünfte:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
→Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)
1.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
24 [i]Einkünfte aus GewerbebetriebEinkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) kann sowohl ein Einzelgewerbetreibender (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) als auch ein Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) erzielen. In § 15 Abs. 2 EStG sind die Merkmale eines Gewerbebetriebs genannt:
[i]SelbständigkeitSelbständigkeit:
Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird. Es muss also Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative vorliegen (H 15.1 „Allgemeines“ EStH). Es liegt demnach keine Selbständigkeit vor, wenn jemand im Rahmen eines Dienstverhä...