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STFAN Nr. 8 vom Seite 15

Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG – Teil 2

Dipl.-Finw. (FH) Dennis Giels

Nachdem in Teil 1 (s. STFAN 7/2021 S. 13) neben den allgemeinen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung die Optionsmöglichkeiten und der Themenbereich Einzeldifferenz behandelt wurde, widmet sich der folgende Teil 2 neben der Berechnung der Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz auch der Rechnungslegung. Darüber hinaus werden die weiteren Besonderheiten der Vorschrift behandelt.

Gesamtdifferenz § 25a Abs. 4 UStG

Neben der Bestimmung der Bemessungsgrundlage mittels Einzeldifferenz kann der Wiederverkäufer die abzuführende Umsatzsteuer auch nach der Gesamtdifferenz bestimmen. Die Gesamtdifferenz ermittelt sich dabei aus der Summe der Verkaufspreise abzüglich der Summe der Einkaufspreise oder der Summe der Werte gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG eines Besteuerungszeitraumes, § 25a Abs. 4 Satz 1 UStG. Auch hierbei ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus dem Differenzbetrag herauszurechnen.

Merke

Die Gesamtdifferenz bezieht sich immer auf den gesamten Besteuerungszeitraum.

Die Gesamtdifferenzmethode ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 € nicht übersteigt, § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG. Sie kann nur einheitlich für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze ermittelt werden. Die sonstigen Regeln zur Einzeld...