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Pensionszusagen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
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1. Probezeit
Nach Abschn. 32 Abs. 1 Sätze 5 und 6 KStR ist die Erteilung der Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Wartezeit i. d. R. nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt. Der Begriff der
Wartezeit
wird hier im Sinne einer
Probezeit
verwendet. Dies ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage
(zusagefreie Zeit).
Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.
1.1 Dauer der Probezeit:
Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von
zwei bis drei Jahren
als ausreichend anzusehen. Der BFH hält im Urteil v. - I R 42/97 (BBK F. 17 S. 3057) zwar eine Probezeit von fünf Jahren für ausreichend. Dies schließt die steuerliche Berücksichtigung kürzerer Probezeiten jedoch nicht aus, da es in dem Urteilsfall nicht entscheidungserheblich war, ob u. U. auch ein kürzerer Zeitraum zur Erprobung genügt hätte. Eine Probezeit ist bei entsprechenden
Vortätigkeiten
nicht in jedem Fall erforderlich. So hat ...