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FG Münster Urteil v. - 13 K 207/18 E,F

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 6 Satz 7; EStG § 43a Abs. 3 Satz 4; EStG § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 6 Abs. 6 Satz 1

Kapitaleinkünfte

Eintausch von Genussrechten bei Umwandlung einer GmbH in eine eingetragene Genossenschaft gegen Erhalt von Genossenschaftsanteilen

Leitsatz

1. Genussrechte einer GmbH, die kein Recht am Liquidationsgewinn der GmbH vermitteln, stellen sonstige Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 dar.

2. Die Hingabe von Genussrechten an einer GmbH gegen Erhalt von Genossenschaftsanteilen an der in eine eG umgewandelten Gesellschaft stellt ein Tauschgeschäft dar, welches einer Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gleichsteht.

3. Die Anschaffungskosten bemessen sich in diesem Fall nach dem gemeinen Wert; spiegelbildlich hierzu gilt das hingegebene Wirtschaftsgut als mit dem gemeinen Wert veräußert.

4. Die Berücksichtigung eines so entstandenen Verlustes ist nicht nach § 20 Abs. 6 Satz 7 EStG n.F. ausgeschlossen. Denn eine Verlustbescheinigung § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG ist nicht erforderlich, da die entsprechende Schuldforderung nicht von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder vom Schuldner selbst verwahrt oder verwaltet wird.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 20
DStRE 2022 S. 724 Nr. 12
GAAAH-85865

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FG Münster, Urteil v. 09.06.2021 - 13 K 207/18 E,F

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