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BBK Nr. 16 vom Seite 773 Fach 12 Seite 3169

Herstellungskosten in Handels- und Steuerbilanz (Teil B)

von Oberregierungsrat Dieter Grützner, Münster

2. Gemeinkosten

2.1 Begriff und Umfang

Zu den Gemeinkosten gehören die Aufwendungen, die nicht als Einzelkosten den HK zugerechnet werden können. Vertriebskosten (vgl. II. 8) gehören nach § 255 Abs. 2 Satz 6 HGB nicht zu den HK.

Angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlaßt ist, dürfen nach § 255 Abs. 2 Sätze 3 und 5 HGB in die HK eingerechnet werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Danach besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht, diese Aufwendungen in die Ermittlung der HK einzubeziehen. Dagegen sind diese Aufwendungen für die Bewertung in der Steuerbilanz zwingend einzubeziehen (R 33 Abs. 1 Satz 2 EStR; BStBl 1994 II S. 176).

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der angemessenen Teile der notwendigen Gemeinkosten auszulegen ist. Adler/Düring/Schmaltz (§ 255 HGB Tz. 157 ff.) sehen als angemessen den Teil der Gemeinkosten an, der vernünftigen betriebswirtschaftlichen Kriterien entspricht. Außergewöhnliche Umstände, z. B. ungewöhnlich hohe Aufwendungen, betriebs- oder periodenfremde Aufwendungen, Aufwendungen infolge Unterbeschäftigung s...

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