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BBK Nr. 7 vom Seite 319 Fach 12 Seite 2003

Die Bilanzierung von Forderungen (Teil A)

von RA Dipl.-Kfm. Dr. iur. Ulrich Möhrle, Hamburg

I. Begriff der Forderungen

Im Bilanzrecht werden Forderungen häufig im Sinne des Zivilrechts bestimmt. Nach § 241 BGB ist der Gläubiger aufgrund eines Schuldverhältnisses berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern, die entweder in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen kann. Dieser Begriff ist jedoch zu unpräzise für Zwecke des Bilanzrechts, da es sich bei Bilanzforderungen
ganz überwiegend um Vermögensleistungen handelt. Forderungen sind Wirtschaftsgüter besonderer Art. Sie sind keine immateriellen Wirtschaftsgüter i. S. des § 5 Abs. 2 EStG. Sie entstehen im Rahmen von Schuldverhältnissen, und zwar entweder unmittelbar durch Gesetz (Schadensersatzansprüche, Geschäftsführung ohne Auftrag) oder durch vertragliche Vereinbarungen (z. B. Kauf-, Werk-, Miet- und Darlehensvertrag). Das Wesen dieser Schuldverhältnisse ist, daß Gläubiger und Schuldner eine Leistung fordern können. Die Forderung ist mithin der Gegenwert für eine erbrachte Leistung. Forderungen im Sinne von Buchführung und Bilanz stellen also ”Ansprüche einer Unternehmung aus Kreditgeschäften dar, die durch im zweiseitigen Tauschverkehr erbrachte Vorleistungen oder durch einseitige, der Höhe nach feststehende Vermögenszugän...

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