Online-Nachricht - Dienstag, 27.07.2021

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung der Umsätze aus sog. Fluggastkontrollen (BMF)

Das BMF hat zur Steuerbefreiung für die Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG) - Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und Gepäck (sog. Fluggastkontrollen) Stellung genommen ( :003).

Danach wird u.a. in Abschnitt 8.2 UStAE folgender Abs. 7 eingefügt:

Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören insbesondere:

  1. die Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und Landeerlaubnis;

  2. die Reinigung von Luftfahrzeugen;

  3. die Umschlagsleistungen auf Flughäfen;

  4. die Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen tätig werden (vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2);

  5. die mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen auf Flughäfen, z.B. das Schleppen von Flugzeugen;

  6. die sog. Standby-Leistungen selbständiger Piloten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG und

  7. die Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde (§ 5 LuftSiG in Verbindung mit § 29 LuftVG) oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen (§ 16a LuftSiG). Dies gilt auch für die Anschaffung von Sicherheitseinrichtungen zur Fluggast- und Gepäckkontrolle (z.B. Körper- oder Gepäckscanner) und den Einkauf von Security-Leistungen.

Der neue Abs. 8 (vormals Abs. 7) wird wie folgt gefasst:

Nicht befreit nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind insbesondere die folgenden sonstigen Leistungen:

...

3. die Leistungen zu Kontrollzwecken des Flughafen- und Bodenpersonals sowie sonstige Bodendienstleistungen (z.B. die Reinigung des Flughafens), soweit sie nicht nach Absatz 7 Nr. 7 begünstigt sind;

...

Hinweis:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Für Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, wird es, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 8.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-85513