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NWB-EV Nr. 8 vom Seite 272

Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten

Ein Überblick über die aktuellen Grundsätze und offenen Fragen

Dr. Katrin Dorn und Jürgen Dräger

§ 10 ErbStG bestimmt den sogenannten steuerpflichtigen Erwerb. Dabei sieht die Regelung vor, dass als solcher die Bereicherung des Erwerbers gilt, soweit sie nicht aufgrund der sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiungen u. a. der §§ 13, 13a, 13c, 13d, 16 und 17 ErbStG steuerfrei ist. Bei Erwerben von Todes wegen sind von diesem Betrag die nach den § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Zur Frage, welche Aufwendungen dabei die Bereicherung des Erwerbs mindern dürfen, liegen zahlreiche Entscheidungen der Finanzgerichte bereits vor, weitere Verfahren sind anhängig. Zuletzt hat der BFH in dem Verfahren II R 30/19 gezeigt, welche Aufwendungen nach § 10 Abs. 5 ErbStG auch abzugsfähig sein können. Dabei ist im Zusammenhang mit den Nachlassverbindlichkeiten stets auch § 10 Abs. 6 ErbStG zu berücksichtigen, der durch das „JStG 2020“ modifiziert wurde, und zu erheblichen Einschränkungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen führen kann, jedenfalls die Veranlagung der Erbschaftsteuer deutlich erschweren wird.

Kernaussagen
  • Nachlassverbindlichkeiten mindern die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese abzugsfähig sind.

  • § 10 Abs. 5 ErbStG definiert, welche Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig...

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