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OFD Kiel - S 2770 A - St 261

§ 1419 KStG Körperschaftsteuerliche Organschaft;
Auslegungsfrage zu dem (BStBl I S. 939; KSt-Kartei, §§ 1419 KStG, Karte 6.2.1)

Das  IV C 6 – S 2770 – 31/99 – zu der Frage, wie die in dem oben genannten BMF-Schreiben enthaltene Aussage, nach welcher die an eine handelsrechtliche Mehrabführung anknüpfende Körperschaftsteuer-Änderung in der Handels- und Steuerbilanz der Organgesellschaft als deren eigenes Ergebnis auszuweisen ist, interpretiert werden muss, wie folgt Stellung genommen:

”Die entsprechende Aussage in Tz. I 1c des betreffenden BMF-Schreibens besagt, dass die Körperschaftsteuer-Änderung nicht nur steuerrechtlich, sondern auch handelsrechtlich als eigenes Ergebnis der Organgesellschaft zu erfassen ist. Daher ist eine Körperschaftsteuer-Änderung nicht nur steuerrechtlich, sondern auch handelsrechtlich als Gewinnausschüttung zu behandeln. Für den ordnungsgemäßen Vollzug des Ergebnisabführungsvertrages bedeutet dies, dass eine Körperschaftsteuer-Minderung nur im Wege der Gewinnausschüttung an den Organträger weitergegeben werden kann, sie also auch handelsrechtlich nicht zur Ergebnisabführung gehört.”

Zusatz der OFD

Die bisherige Karte 6.2 zu §§ 1419 KStG (L.-Nr. 365) wird Karte 6.2.1.

Auf Karte 6.2.1 bitte ich bei Tz. I 1c ein Hinweis auf Karte 6.2.2 anzubrin...

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OFD Kiel v. 27.09.2000 - S 2770 A - St 261

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