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§ 14 – 19 KStG Körperschaftsteuerliche Organschaft;
Auslegungsfrage zu dem (BStBl I S. 939; KSt-Kartei, §§ 14 – 19 KStG, Karte 6.2.1)
Das IV C 6 – S 2770 – 31/99 – zu der Frage, wie die in dem oben genannten BMF-Schreiben enthaltene Aussage, nach welcher die an eine handelsrechtliche Mehrabführung anknüpfende Körperschaftsteuer-Änderung in der Handels- und Steuerbilanz der Organgesellschaft als deren eigenes Ergebnis auszuweisen ist, interpretiert werden muss, wie folgt Stellung genommen:
”Die entsprechende Aussage in Tz. I 1c des betreffenden BMF-Schreibens besagt, dass die Körperschaftsteuer-Änderung nicht nur steuerrechtlich, sondern auch handelsrechtlich als eigenes Ergebnis der Organgesellschaft zu erfassen ist. Daher ist eine Körperschaftsteuer-Änderung nicht nur steuerrechtlich, sondern auch handelsrechtlich als Gewinnausschüttung zu behandeln. Für den ordnungsgemäßen Vollzug des Ergebnisabführungsvertrages bedeutet dies, dass eine Körperschaftsteuer-Minderung nur im Wege der Gewinnausschüttung an den Organträger weitergegeben werden kann, sie also auch handelsrechtlich nicht zur Ergebnisabführung gehört.”
Zusatz der OFD
Die bisherige Karte 6.2 zu §§ 14 – 19 KStG (L.-Nr. 365) wird Karte 6.2.1.
Auf Karte 6.2.1 bitte ich bei Tz. I 1c ein Hinweis auf Karte 6.2.2 anzubrin...