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Grundsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 5 GrStG
Bezug:
Es ist festgestellt worden, dass Anträge auf Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 GrStG erst nach mehreren Jahren bearbeitet wurden.
Aus gegebenem Anlass bitte ich daher, die Finanzämter auf die Verfahrensregelungen zu § 4 Nr. 5 GrStG nochmals hinzuweisen und zukünftig eine schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen. Dabei sind Anträge, die Steuerpflichtige an das Finanzamt und nicht an die nach Ziffer 6 Nr. 1 des gemeinsamen Runderlasses zuständige Gemeinde gerichtet haben, sofort und unter Beifügung der Stellungnahme des Finanzamtes (Ziffer 6 Nr. 2 des gemeinsamen Runderlasses) an die zuständige Gemeinde zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten.