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BBK Nr. 15 vom

Umfang der Vorlagepflicht in der DRV-Betriebsprüfung

Jörg Romanowski

Kommen die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zur Betriebsprüfung, sind bestimmte Unterlagen vorzulegen. Hin und wieder kommt es hierbei in der Praxis zu größerem Ärger, da die Rechtsauffassungen zwischen Prüfern und Arbeitgebern mitunter weit auseinander liegen. Der Beitrag soll rechtssicher darlegen, welche Unterlagen Arbeitgeber zwingend vorlegen müssen und welche Forderungen vom Gesetz nicht mehr gedeckt sind.

I. Entgeltunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV

Ausgangspunkt ist § 11 Abs. 1 Satz 2 Beitragsverfahrensverordnung (BVV): Danach sind die für eine Prüfung verlangten Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und § 9 BVV unverzüglich vorzulegen oder als lesbare Reproduktionen herzustellen.

§ 8 Abs. 2 BVV regelt rechtlich, welche Unterlagen von den Arbeitgebern zu den Entgeltunterlagen genommen werden müssen. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BVV ist sicherlich die Vorschrift mit der größten Praxisrelevanz, da sie ein großes Auffangbecken darstellt. Die weiteren in § 8 Abs. 2 BVV genannten Unterlagen sind zum einen selbsterklärend und zum anderen in der Praxis unkritisch. Ausnahmen bilden die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 13 BVV:

  • Arbeitsverträge,

  • Checklisten für geringfügig Beschäftigte,

  • Arbeitszeitnachweise.

II. Handlungsempfehlungen

Arbeitgeber sollten bei einer ...

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