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Grundpfandrechte im ehemaligen
Volkseigentum der DDR;
Löschung von
Grundpfandrechten
Aufgrund des § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 der Grundbuchverfügung (GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1995 I S. 114) ermächtigt das BMF hiermit alle Finanzämter im Bundesgebiet zur Abgabe aller nach § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 GBV möglichen Erklärungen.
Für das Verfahren der Finanzämter bei der Löschung von Grundpfandrechten im ehemaligen Volkseigentum der DDR gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Die Ermächtigung betrifft die Löschung von Grundpfandrechten, deren Eintragung vor dem von Organen der ehemaligen DDR zur Sicherung von Steueransprüchen beantragt worden ist.
Soweit in den Grundbüchern Grundpfandrechte für Steuerforderungen eingetragen und keine Steuerakten mehr vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, daß nach früheren Bestimmungen der DDR ein Steuerumschuldungsdarlehen vergeben wurde, ohne daß die Forderungsauswechslung (der Rechtsträgerwechsel) im Grundbuch nachvollzogen worden ist. In derartigen Fällen wird bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, 10117 Berlin, Charlottenstraße 33/33 a, eine Darlehensakte geführt. Von der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die Forderungen des ehemal...