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§ 10 UStG; Umsatzsteuerliche Behandlung des Pfandgeldes für Leihkästen bei Fleischlieferungen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Behandlung des Pfandgeldes für Leihkästen bei Fleischlieferungen folgendes:
Die Kunststoffkästen, in denen Fleisch geliefert wird, sind Warenumschließungen. Diese Warenumschließungen stellen eine Nebenleistung zur Hauptleistung Fleischlieferung dar. Da für die Lieferungen von Fleisch (und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen) – lfd. Nr. 2 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG – der ermäßigte Steuersatz gilt, ist auch auf die Nebenleistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.