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§ 10 UStG; Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlungen an Landwirte für Nutzungseinschränkungen in Wasserschutzgebieten
Es wurde die Frage gestellt, wie die nach § 19 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen für landwirtschaftliche Flächen in Wasserschutzgebieten von Wasserversorgungsunternehmen geleisteten Ausgleichszahlungen umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind. Die Zahlungen sind zu leisten, wenn durch die bestehenden Auflagen Land- und Forstwirten ein erhöhter Bewirtschaftungsaufwand und Nutzungsentgang entsteht.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Auffassung vertreten, daß in diesen Fällen zwischen den Wasserversorgungsunternehmen und den Landwirten kein Leistungsaustausch besteht. Diese Beurteilung gilt für Ausgleichszahlungen nach § 19 Abs. 4 WHG, die einen Billigkeitsausgleich, nicht eine Enteignungsentschädigung, darstellen; sie gilt auch für Beträge, die nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen gewährt werden. Der Verzicht auf den Einsatz von Düngemitteln bzw. die Einhaltung von Anwendungsbeschränkungen für Pflanzenschutzmittel in Wasserschutzgebieten stehen zwar in ursächlichem Zusammenhang zur Ertragseinbuße, sie führen aber für sich genommen nicht zum Leistungsaustausch zwischen den Land- und Forstwirten und den Wasserversorgungsunter...