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§ 1 a UStG; Behandlung von innergemeinschaftlichen Lohnveredelungen
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Behandlung von innergemeinschaftlichen Lohnveredelungen nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 a Nr. 2 UStG folgendes:
I. Allgemeines
(1) Eine im Inland ausgeführte innergemeinschaftliche Lohnveredelung gilt aus der Sicht des inländischen Auftragnehmers unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 a Nr. 2 UStG als Lieferung gegen Entgelt, die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6 a Abs. 2 Nr. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein kann. Eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte innergemeinschaftliche Lohnveredelung gilt aus der Sicht des inländischen Auftraggebers unter den Voraussetzungen des § 1 a Abs. 2 Nr. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. Diese Fiktionen gelten nur, wenn der Auftraggeber der innergemeinschaftlichen Lohnveredelung die Voraussetzungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfüllt und mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auftritt; § 3 c UStG ist nicht anzuwenden.
(2) Eine innergemeinschaftliche Lohnveredelung setzt voraus, daß bei einer sonstigen Leistung aufgrund eines Werkvertrages (Werkleistung, vgl. Abschn. IV Nr. 1) aus vom Auftraggeber übergebenen Gegenständen im ...