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§ 10 UStG; Umsatzsteuer in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik;
Behandlung der zeitlich befristeten Stützungsmaßnahmen für ausgewählte Waren zur Förderung der Anpassung an die Marktbedingungen und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit (§ 10 Abs. 1 UStG-DDR)
Anordnung vom (GBl DDR 1990 I Nr. 52 S. 1064);
Bezug:
Entsprechend § 1 der im Bezug genannten Anordnung konnten in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ansässige Unternehmen, die in der Anlage zur Anordnung bezeichnete Waren herstellen, bis zum befristete Stützungsmittel in Höhe von 11 v.H. des auf das Erzeugnis entfallenden steuerpflichtigen Umsatzes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhalten (vgl. Anlage).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Stützungsmittel folgendes:
Die gewährten Stützungsmittel begründen weder direkt noch indirekt einen Leistungsaustausch zwischen Zuschußgeber und Zuschußnehmer.
Entsprechend § 4 der im Bezug genannten Anordnung sollen die bestätigten Stützungsmittel den leistenden Unternehmern eine kurzfristige Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und durch befristete Rabatte auf den Verkaufspreis die Absatzfähigkeit der Erzeugnisse ermöglichen. Sie sind damit auch kein preisauffüllendes Entgelt von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG).
Es handelt sich somit um bis zum befristete, pauschale Abgeltungen gegenüber den Unternehmern, die als nicht steuerbare Zuschüsse (echte Zuschüsse) en...