NWB Nr. 28 vom Seite 2001

Das Sonderbetriebsvermögen als Stolperstein?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Fortentwicklungen, Reformen und Stolpersteine

Deutschland gilt als Geldwäscheparadies. 50 bis 100 Mrd. € sollen hier pro Jahr gewaschen werden. Das meiste davon nicht durch organisierte Kriminalität, sondern durch Steuerhinterziehung. Der Gesetzgeber nimmt daher Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte über das Geldwäschegesetz (GwG) in die Pflicht. Als GwG-Verpflichtete müssen sie wirtschaftlich Berechtigte abklären, ermitteln, identifizieren und etwaige Unstimmigkeiten dem im Jahr 2017 eingeführten elektronischen Transparenzregister melden. Allerdings reichten die in diesem Register enthaltenen Informationen nicht ansatzweise aus im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das soll sich jetzt ändern. Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das am in Kraft tritt, wird das Transparenzregister nun von einem Auffang- zu einem Vollregister fortentwickelt. Rosner stellt auf die Neuerungen vor.

Weitreichende Änderungen bringt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, mit sich. Kernstück der Reform ist eine umfassende Novellierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Rechtsfigur der Gesamthand wird aufgegeben, die Besteuerung der Gesellschaft als Mitunternehmerschaft aber bleibt. Künftig können sich GbRs zur Eintragung in ein öffentliches und rechtssicheres Gesellschaftsregister anmelden. Notwendig ist eine Eintragung aber nur, wenn wie im Grundstücksverkehr ein überragendes Interesse an Klarheit über Haftung und Vertretung besteht. Einen vollständigen Überblick über das neue Personengesellschaftsrecht, das zum in Kraft tritt, gibt Werner auf .

Ob das Sonderbetriebsvermögen zum Stolperstein einer Option nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung wird, dieser Frage gehen Strecker/Carlé auf nach. Denn soll der Übergang steuerneutral erfolgen, dürfen auch im Fall einer Optionsausübung keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden. Dies kann in Fällen, in denen steuerliches Sonderbetriebsvermögen gegeben ist, eine erhebliche Hürde darstellen. Denn vielfach wird es sich um Immobilien oder geistiges Eigentum handeln und damit oft um funktional wesentliche Wirtschaftsgüter, für die in der Regel gewichtige außersteuerliche Gründe bestehen, dass sie gerade nicht Gesamthandsvermögen sind. Eine Übertragung dieses Sonderbetriebsvermögens auf die Personengesellschaft wird somit meist nicht gewünscht sein.

Am 1.7. haben sich Vertreter von 130 Staaten im „Inclusive Framework on BEPS“ der OECD auf Grundsätze einer neuen Weltsteuerordnung verständigt. Am Tag nach Ende der Verhandlungsrunde war Martin Kreienbaum, Unterabteilungsleiter für Internationales Steuerrecht im BMF, Gast des IWB Podcasts „Tax Quartett“. Unter nwb.de/iwb-podcast ist diese hochaktuelle Podcast-Folge für Sie frei zugänglich.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 2001
NWB PAAAH-83451