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BdF - IV A 2 - S 7242 - 4/91 BStBl 1991 I 485

§ 4 UStG 1980 Behandlung der Speisen- und Getränkelieferungen in Mensa- und Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken

Bezug:

Die Fragen der steuerrechtlichen Behandlung der Umsätze, die in den Mensa- und Cafeteria-Betrieben gemeinnütziger, einem Wohlfahrtsverband angeschlossener Studentenwerke ausgeführt werden, sind im Hinblick auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl.  –, BStBl 1988 II S. 908, und vom – V R 77/83 –, BFH/NV 1989 S. 265) mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Nach dem Ergebnis dieser Erörterungen gilt folgendes:

  1. Speisen- und Getränkelieferungen, die in den Mensa- und Cafeteria-Betrieben gemeinnütziger, einem Wohlfahrtsverband angeschlossener Studentenwerke an Studenten ausgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.

  2. Speisen- und Getränkelieferungen an Nichtstudierende, und zwar insbesondere an Hochschulbedienstete (z.B. Hochschullehrer, wissenschaftliche Räte, Assistenten und Schreibkräfte), Studentenwerksbedienstete und Gäste, unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG der Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz.

  3. Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerermäßigung gelten auch für die Lieferungen von alkoholischen Flüssigkeiten, sofern diese das Warenangebot des Mensa- und Cafeteria-Betriebs ergänzen und lediglich einen geringen Teil des Gesamtumsatzes ausmachen.

    1. Li...

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BMF v. 08.04.1991 - IV A 2 - S 7242 - 4/91

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