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§ 10 UStG; Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldpielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom – RS C-38/93 – BStBl 1994 II S. 548 entschieden, daß Bemessungsgrundlage für die Umsätze des Betreibers von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Teil der Einsätze ist, über den er selbst verfügen kann.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Die Grundsätze des o.a. sind auf alle nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt (abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer). Der Kasseninhalt ist mittels Zählwerk zu ermitteln.
Das BdF-Schreiben vom – IV A 2 – S 7200 – 45/91 – (BStBl 1991 I S. 558) wird aufgehoben.