Online-Nachricht - Freitag, 09.07.2021

KapESt | Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs. 5 EStG (BZSt)

Nach Inkrafttreten des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) werden ab dem keine Ermächtigungsbescheide für das Kontrollmeldeverfahren (KMV) nach § 50d Abs. 5 EStG mehr erteilt. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.

Hintergrund: Mit Inkrafttreten des AbzStEntModG am wurde § 50d Abs. 5 EStG aufgehoben und § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG neu eingeführt. Die Neuregelung enthält weder ein Antragsverfahren noch ein Ermessen des BZSt bei der Ausgestaltung der Abstandnahme vom Steuerabzug. So kann der Schuldner der Vergütungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr selbständig entscheiden, ob er auf die Einbehaltung und Abführung der Steuer verzichtet, soweit dies einem DBA entspricht (weitere Infos vgl. Hörster, ).

Hierzu führt das BZSt u.a. weiter aus:

  • Aufgrund des Wegfalls der Bestimmungen des § 50d Abs. 5 EStG sind keine neuen Ermächtigungen nach dem Kontrollmeldeverfahren mehr zu erteilen.

  • Die Geltung bereits erteilter Ermächtigungen endet spätestens am Ende des Jahres 2021.

  • Ab 2022 sind die Schuldner berechtigt, den neuen Freistellungstatbestand des § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu nutzen.

Quelle: BZSt online, Meldung v. 9.7.2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-83166