Umsatzsteuer | Entgelt bei einer "0 %-Finanzierung" (BFH)
Trägt im Rahmen einer Warenlieferung mit "0 %-Finanzierung" der liefernde Unternehmer die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Dritten (Kreditinstitut) in der Weise, dass das Kreditinstitut im Rahmen der Auszahlung an den Unternehmer vom Darlehensbetrag die Zinsen einbehält und der Kunde in Raten den Kaufpreis an das Kreditinstitut zahlt, mindern die einbehaltenen Zinsen das Entgelt der Warenlieferung des Unternehmers an den Kunden auch dann nicht, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel. Sie bietet im Rahmen von Warenverkäufen eine sog. 0 %-Finanzierung an, bei der die Kunden trotz Ratenzahlung insgesamt nur den Kaufpreis der Waren, den sie auch bei einer sofortigen Barzahlung entrichtet hätten, zahlen.
Mit der finanzierenden Bank bestand ein Vertrag, wonach die Klägerin bei dem Kundenzins von 0,0 %, bei dem der Basiszinssatz eff. 3,50 % p.a. beträgt, zur Zahlung einer "Subvention" an die Bank verpflichtet war.
Die Kaufverträge der Klägerin mit ihren Kunden wurden zum Barzahlungsbetrag (Kaufpreis) abgeschlossen. Über diesen Betrag erteilte die Klägerin eine Rechnung, in der jeweils der Nettobetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen war. Zusätzlich enthielt die Rechnung den Hinweis auf die Zahlungsart "Finanzkauf - 0 %", wobei der Finanzierungsbetrag dem Gesamtbetrag entsprach, sowie folgenden Passus: "Als Nachlass gewähren wir die seitens der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen. Diese belaufen sich auf einen Betrag von EUR... . Vereinbarungsgemäß zahlen wir den als Nachlass gewährten Betrag direkt an die finanzierende Bank. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses besteht nicht."
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2015 kürzte die Klägerin ihre steuerpflichtigen Umsätze um den Betrag der an die Bank geleisteten Finanzierungsentgelte. Dem folgte das zuständige Finanzamt nicht.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (zur erstinstanzlichen Entscheidung des Hessischen s. Prätzler, ).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Im Streitfall handelt es sich bei dem vom Kunden geschuldeten Kaufpreis um die Gegenleistung für die Lieferung der Klägerin an den Kunden. Der Kaufpreis bzw. die (ungekürzte) Darlehensvaluta bildet die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der jeweiligen Lieferung.
Der Kaufvertrag über die Lieferung der Waren wurde zum Barzahlungsbetrag abgeschlossen. Über diese Summe vereinbarte der Kunde mit der Bank das von der Klägerin vermittelte Sonderzinsdarlehen mit einer Auszahlung an die Klägerin zur Tilgung der Kaufpreisschuld unter Einbehalt der vereinbarten "Subvention".
Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung ist es unerheblich, dass der jeweilige Kunde den vereinbarten Kaufpreis nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern unter Einschaltung der Bank zahlte. Denn Art. 73 MwStSystRL verlangt nicht, dass die Gegenleistung für die Lieferung unmittelbar vom Empfänger der Lieferung erbracht wird. Die Entrichtung der Gegenleistung kann auch - wie im Streitfall - durch eine Bank erfolgen (u.a. "Bally", Rz 16 f.).
Das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung an den Kunden, das im Streitfall der Darlehensvaluta entspricht, ist nicht um die von der Bank einbehaltene "Subvention" zu kürzen.
Denn der Einbehalt hat seinen Rechtsgrund nicht im für die Besteuerung allein maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Kunden, sondern im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Bank.
Jenes gesondert zu betrachtende Leistungsverhältnis kann die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Klägerin an den Kunden nicht berühren.
Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:
Die Entscheidung ist für die steuerrechtlichen Praxis von besonderem Interesse, da sie eine Fallstruktur behandelt, die im Wirtschaftsleben häufiger auftritt. Die im Besprechungsfall gewährte Null-Prozent-Finanzierung konnte dadurch erreicht werden, dass die Klägerin einen Rahmenvertrag mit einer finanzierenden Bank abschloss, die der Klägerin dafür eine Subvention in Rechnung stellte. Die Frage war nun, ob diese Subvention die Bemessungsgrundlage für die Warenlieferung mindert.
Der EuGH hat in der Rechtssache Primback (Urteil v. - C-34/99) bereits vor ca. 20 Jahren einen vergleichbaren Fall entschieden. Auch dort ging es um einen Kauf mit Null-Prozent-Finanzierung. In dem Urteil Primback führte der EuGH aus, dass die den Kunden angebotene Möglichkeit, auf Kredit zu kaufen, nicht nur den Absatz von Primback erhöhte, sondern es ihr auch ersparte, Ratenzahlungen akzeptieren zu müssen. In dieser Entscheidung qualifizierte der EuGH die Darlehensleistung der Bank gegenüber dem Kunden als Teil eines anderen unabhängigen Geschäftsvorgangs, der von der Mehrwertsteuer befreit sei und der die Besteuerungsgrundlage des Kaufvertrags zwischen Primback und dem Kunden nicht berühren könne.
Im Besprechungsfall ist die gleiche Ausgangslage anzunehmen. Daran ändert auch nichts der in den Rechnungen enthaltene Hinweis, dass die von der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen als Nachlass gewährt werde. An den Leistungsbeziehungen konnte sich daher nach Ansicht des BFH nichts ändern.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB PAAAH-83075