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BMF - IV A 3 - S 7170 - 5/93 BStBl 1993 I 234

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG;
Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen aus der Tätigkeit als Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/in folgendes:

Die Ausbildung zum Beruf der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen und die Ausübung dieses Berufs sind in Niedersachsen landesrechtlich geregelt. Hiernach ist es den Angehörigen dieses Berufs nach erfolgreichem Abschluß ihrer Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule erlaubt, ihre Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung ”Staatlich geprüfte/r Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/in” auszuüben. Angehörige des Berufs, die in Niedersachsen die Erlaubnis erlangt haben, diese Berufsbezeichnung zu führen, üben mit ihrer sprachheiltherapeutischen Tätigkeit, die sie auf Zuweisung eines Arztes und unter dessen Verantwortung erbringen, eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus. Sie sind mit dieser Tätigkeit daher von der Umsatzsteuer befreit. Sprachpädagogische Tätigkeiten fallen demgegenüber nicht unter die Steuerbefreiung.

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BMF v. 26.01.1993 - IV A 3 - S 7170 - 5/93

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