Online-Nachricht - Dienstag, 06.07.2021

Einkommensteuer | Pauschalierung bei Sachleistungen einer Bank (FG)

Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, hat es keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 10/21).

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Kreditinstitut. Sie lud in den Streitjahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen z.B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Klägerin unterwarf die Sachzuwendungen der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie geltend, für "reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung" an Privatkunden sei keine Steuer abzuführen. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.

Das FG Baden-Württemberg gab der Klage statt:

  • Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasst nicht alle Zuwendungen. Sie beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte sind.

  • § 37b EStG ermöglicht eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer, begründet jedoch keine weitere eigenständige Einkunftsart.

  • § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird.

  • Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers sind jedoch nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Die Klägerin hat im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen.

  • Ihren Kundenberatern sollte „Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen“. Die Veranstaltungen Haben als Türöffner für spätere Beratungsgespräche gedient.

  • Beim Golfturnier ist auch für Produkte (z.B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Für den Fall, dass ein Kunde geworben wird, hätte die Klägerin von der Bank eine Provision erhalten.

  • Die Zuwendungen an die Kunden unterliegen als Geschenke zur betrieblichen Klimapflege auch nicht der Pauschalierung nach § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Beschenkte erzielt mangels Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage keine Einkünfte im Sinne des EStG.

Himweis:

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Baden-Württemberg recherchierbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-82817