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§ 10 UStG; Umsatzsteuerliche Behandlung bestimmter Zuschüsse im Agrarbereich an Unternehmer in den neuen Bundesländern
BdF-Schreiben vom
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF hinsichtlich des o.a. Sachverhalts folgende Auffassung:
1. Zuschüsse für die Stillegung von Ackerflächen
Die durch Zuschüsse geförderte Stillegung von Ackerflächen vollzieht sich im Rahmen eines Leistungsaustausches. Demgemäß sind flächenbezogene Zuwendungen als Leistungsentgelte anzusehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Zuwendungsempfänger die Durchschnittsatzbesteuerung (§ 24 UStG) oder die Regelbesteuerung anwendet.
2. Anpassungsbeihilfen und standortbezogene Zuschläge
Die Zuwendungen sind vergleichbar mit den Stützungsmitteln, die aufgrund der Anordnung über zeitlich befristete Stützungsmaßnahmen für ausgewählte Waren zur Förderung der Anpassung an die Marktbedingungen und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit vom gewährt wurden (vgl. BdF-Schreiben vom BStBl 1991 I S. 321). Sie sind nicht umsatzsteuerbar.
3. Beihilfen für die Verfütterung von Kartoffeln
Beihilfen sind als nicht steuerbar anzusehen (vgl. BStBl 1990 II S. 708, Abschn. 150 Abs. 4 UStR).