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FG Bremen Urteil v. - 2 K 119/20 (1)

Gesetze: VergnStG BR § 3 Abs. 1, VergnStG BR § 3 Abs. 2, VergnStG BR § 3 Abs. 3, VergnStG BR § 3 Abs. 6, VergnStG BR § 5 Abs. 1, VergnStG BR § 4 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 3, GG Art. 105 Abs. 2a S. 1, AEUV Art. 56, SpielV § 13 Nr. 2, SpielV § 13 Nr. 4, SpielV § 12 Abs. 2 Nr. 2

Erhebung von Vergnügungsteuer nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz (VergnStG BR) in den Streitjahren 2018 bis 2020 für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit verfassungs- und unionsrechtskonform: Getzgebungskompetenz für Vergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer

keine Vergleichbarkeit mit Umsatzsteuer

kein Verstoß gegen Art. 56 AEUV sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG

Leitsatz

1. Das Land Bremen hat die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung von Vergnügungsteuer nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz als örtlicher Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Soweit ab dem mit der Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses auch eine Lenkung im Sinne der Eindämmung des Wachstums der Spielgerätebranche und der Reduzierung der Anzahl der Geldspielgeräte im Land Bremen bezweckt ist, reicht die Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG aus, ohne dass es einer weitergehenden Sachkompetenz des Landesgesetzgebers für den Lenkungszweck bedarf.

2. Die Vergnügungssteuer ist bundesgesetzlich geregelten Steuern, z. B. der Umsatzsteuer, nicht gleichartig und verletzt nicht die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV. Die Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer nicht herauszurechnen. Dies steht mit höherrangigem Recht im Einklang, da es keinen Grundsatz gibt, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen.

3. § 3 VergnStG BR und § 5 VergnStG BR bestimmen den Steuermaßstab hinreichend genau; der in § 3 VergnStG BR n. F. geregelte Maßstab des Einspielergebnisses weist den notwendigen zumindest lockeren Bezug zu dem Aufwand des Spielers auf, um dessen Besteuerung es bei der Vergnügungssteuer geht (vgl. ).

4. Der in § 3 Abs. 1 VergnStG für die Zeit ab dem bestimmte Vergnügungssteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses ist mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar. Die kalkulatorisch auf Abwälzung auf die Spieler angelegte Vergnügungssteuer nach dem VergnStG BR verstößt insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Besteuerung der Spielbank in Bremen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), hat keine erdrosselnde Wirkung und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.

Fundstelle(n):
IAAAH-82691

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FG Bremen, Urteil v. 17.03.2021 - 2 K 119/20 (1)

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