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BMF - IV A 3 - S 7163 - 4/93

§ 4 UStG Verwaltungskostenbeiträge bei Gruppenversicherungsverträgen mit Vereinen/Berufsverbänden

Durch den Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages zwischen einem Verein bzw. Berufsverband und einem Versicherungsunternehmen erlangen weder die Vereinsmitglieder noch die Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz. Diesen erhalten die Vereinsmitglieder und Arbeitnehmer erst durch den Abschluß des individuellen Versicherungsvertrages. Durch den Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages erhalten die Vereinsmitglieder bzw. Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, sich aufgrund eigener Entscheidung zu besonderen Bedingungen selber einen bestimmten Versicherungsschutz zu verschaffen. Der Gruppenversicherungsvertrag bildet lediglich die Grundlage für den Inhalt der einzelnen Versicherungsverträge. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG können nicht als erfüllt angesehen werden.

Auch in der Übernahme bestimmter Aufgaben für das Versicherungsunternehmen durch die Vereine bzw. Berufsverbände liegt kein Verschaffen von Versicherungsschutz. Diese Aufgaben entstehen erst, nachdem das Vereinsmitglied bzw. der Arbeitnehmer sich durch den Abschluß seines individuellen Versicherungsvertrages den Versicherungsschutz selbst verschafft hat. Es handelt sich bei der Übernahme dieser Aufgaben um die Wahrnehmung von ...

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BMF v. 05.07.1993 - IV A 3 - S 7163 - 4/93

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