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BBK 14/2021 S. 662

Steuerrecht | Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020 um drei Monate

Der Gesetzgeber hat die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2020 um drei Monate auf den für nicht beratene Steuerpflichtige und auf den für steuerlich vertretene Steuerpflichtige verlängert. Außerdem hat er den Beginn des Verzinsungszeitraums für 2020 um drei Monate auf den verschoben.

Entsprechend [i]Beginn des Verzinsungszeitraums wird um drei Monate verschoben angepasst wurde die Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO, so dass die Finanzämter unter den Voraussetzungen des § 149 Abs. 4 AO eine Abgabe der Steuererklärung durch steuerlich vertretene Steuerpflichtige vor dem (statt bislang vor dem ) verlangen können. Bei nicht vertretenen Steuerpflichtigen ist eine Vorabanforderung ohnehin nicht zulässig.

Die dreimonatige Verlängerung der Abgabefrist gilt auch für Land- und Forstwirte, die ein...

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