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NWB Nr. 26 vom Beilage Seite 9

Befreiungs- und Begünstigungstatbestände in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Darstellung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Dr. Katrin Dorn , Dennis Först und Tim Ludwig

[i]Krause/Grootens, Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, Grundlagen, NWB UAAAE-64192 Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthält sowohl sachliche als auch persönliche Steuerbefreiungen. Die sachlichen Steuerbefreiungen gelten für bestimmte Vermögenswerte, wie z. B. den Hausrat, das Familienheim und betriebliches Vermögen. Für Letztgenanntes enthält das Gesetz umfangreiche Regelungen in §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG zur Begünstigung von Unternehmensvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die persönlichen Steuerbefreiungen regeln die §§ 16 und 17 ErbStG. Die Höhe der Freibeträge ist dabei abhängig vom persönlichen Verhältnis des Schenkers/Erblassers zum Begünstigten. Für die Beratungspraxis ist die Kenntnis der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes elementar.

I. Sachliche Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG

[i]Steuerbefreiungen knüpfen an Vermögenswerte an§ 13 ErbStG beinhaltet einen Katalog sachlicher Befreiungstatbestände, welche für das betriebliche Vermögen insbesondere durch die Regelungen der §§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG ergänzt werden. Die Steuerbefreiungen knüpfen an den Vermögenswert an, der übertragen wird (z. B. Hausrat, Grundstück, Pkw, Geld). § 13 Abs. 1 ErbStG enthält für verschiedene Vermögenswerte und Sachverhalte eine Steuerbefreiung; hierzu gehören beispielsweise (Aufzählung nicht abschließend):

  • [i]Hausrat, Kunstgegenstände und andere bewegliche körperliche GegenständeHausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie bestimmte Kunstgegenstände und Sammlungen (Freibetrag ist abhängig von der Steuerklasse, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c ErbStG), andere bewegliche körperliche Gebrauchsgegenstände wie Schmuck, Pkw, Motorrad (Freibetrag bei Steuerklasse I 12.000 €, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bzw. c ErbStG). Zu beachten ist, dass diese Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, sowie nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen gelten; S. 10

  • [i]Familienheimdas sog. Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG). Die Steuerbefreiung gilt uneingeschränkt bei Schenkung unter Lebenden zwischen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern (Nr. 4a), bei Erwerb von Todes wegen, wenn das Familienheim nach dem Erwerb zehn Jahre vom überlebenden Ehegatten/Lebenspartner selbstgenutzt wird, sofern dieser Selbstnutzung keine zwingenden Gründe (z. B. Heimunterbringung) entgegenstehen (Nr. 4b). Zudem kann das Familienheim durch Erwerb von Todes wegen steuerfrei auf die Kinder übertragen werden (Nr. 4c). Voraussetzung ist, dass auch diese das Familienheim zehn Jahre nach der Übertragung selbst nutzen, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen, allerdings ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von maximal 200 qm begrenzt (vgl. ausführlich z. B. Scharfenberg/Dorn, NWB-EV 12/2020 S. 422).

  • [i]Pflegeleistungen§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG sieht eine Steuerbefreiung in Höhe von 20.000 € zugunsten von Personen vor, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist (sog. Pflegeleistungen). Laufende Geldzuwendungen unter Lebenden zum Unterhalt oder zur Pflege bleiben bis zu diesem Betrag steuerfrei.

  • [i]Rückfall von Vermögen§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG stellt den sog. Rückfall von Vermögen steuerfrei, wenn Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung zugewandt hatten, an diese Personen von Todes wegen zurückfallen. Rückschenkungen werden von dieser Regelung nicht erfasst.

  • [i]GeldzuwendungenGeldzuwendungen unter Lebenden sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei, wenn sie zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten gemacht werden.

  • [i]GelegenheitsgeschenkeÜbliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. zu Weihnachten oder zum Geburtstag) sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerbefreit.

[i]Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke§ 13d ErbStG sieht eine Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke in Höhe eines Abschlags von 10 % vor. Diese Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn diese Grundstücke zum Betriebsvermögen, aber nicht zum begünstigten Vermögen i. S. des § 13b ErbStG gehören. § 10 Abs. 6 ErbStG ist zu beachten, d. h. Berücksichtigung der Schulden lediglich in Höhe des steuerpflichtigen Anteils des Grundstücks.

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Seiten: 9
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