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Erlass der Steuer nach § 28a ErbStG versus Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG
Prüfungsschema, Praxisfälle, Risiken und Nebenwirkungen
Überschreitet der Wert des begünstigten Vermögens i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Mio. € kommen keine grundsätzliche Regelverschonung oder Optionsverschonung in Betracht. Die Gewährung abgeschmolzener Steuerbefreiungen nach § 13c i. V. mit § 13a ErbStG oder ein (teilweiser) Steuererlass nach § 28a ErbStG kann jedoch möglich sein. Hierfür bedarf es entsprechender Anträge, deren Voraussetzungen und Auswirkungen eines besonderen Augenmaßes bedürfen. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit beiden Begünstigungsnormen mit besonderem Fokus auf die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Fragen und Antworten zum verfügbaren Vermögen und zu den Ermittlungszeitpunkten werden ausführlich beleuchtet.
Ein Antrag zur Berücksichtigung eines abgeschmolzenen Verschonungsabschlags nach § 13c i. V. mit § 13a ErbStG kann nur bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft gestellt werden und ist unwiderruflich.
Wenn kein Antrag nach § 13c ErbStG gestellt wurde, ist ein – widerruflicher – Antrag nach § 28a ErbStG bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung möglich.
Erlassen werden kann ausschließlich Steuer, die auf das begünstigte Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt.
Zur Steuerzahlung verfügbares Vermögen ist typisierend 50 % ...