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DRS 18 „Latente Steuern“
Klarstellung und Adressierung von Anwendungsfragen durch DRÄS 11
Mit der Verabschiedung des DRÄS 11 hat das DRSC seine Überarbeitung des DRS 18 „Latente Steuern“ im November 2020 abgeschlossen. DRS 18 (2021) passt die Regelungen zur Steuerlatenzierung an verschiedenen Stellen an und klärt offene Anwendungsfragen, die seit Verabschiedung des bisherigen DRS 18 (2010) an den Standardsetzer herangetragen wurden, u. a. zu latenten Steuern aus Buchwertdifferenzen bei erstmaligem Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. passiven Unterschiedsbetrags, zu latenten Steuern bei Währungsumrechnung sowie zum anzuwendenden Steuersatz. Darüber hinaus werden diverse Angabepflichten im Konzernanhang aufgehoben. Seit seiner öffentlichen Bekanntmachung am hat DRS 18 (2021) die Vermutung inne, ein die Konzernrechnungslegung betreffender Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung zu sein.
Utz/Frank, Latente Steuern (HGB), infoCenter, NWB QAAAE-60615
Was war Anlass der Überarbeitung des DRS 18 „Latente Steuern“?
Welche Neuerungen sind für die Praxis bedeutsam?
Wann ist DRS 18 (2021) erstmals verpflichtend anzuwenden?
I. Einleitung
[i]Ernst/Fink, Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und latente Steuern, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Auf. 2018, Rz. 2510, NWB YAAAG-89841 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl., Herne 2021, § 306, NWB FAAAH-61933 Mit dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am wurden auch die gesetzlichen Vorgaben zur Behandlung latenter Steuern im handelsrechtlichen Einzel- und Konzernabschluss angepasst. In der Folge ersetzte der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) den bis dato geltenden DRS 10 durch den am verabschiedeten DRS 18 (2010) zur Bilanzierung latenter Steuern. Zwar erfolgten nach Verabschiedung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) im Jahr 2016 einige redaktionelle sowie klarstellende Änderungen an DRS 18 (2010) durch DRÄS 6, eine grundlegendere inhaltliche Überarbeitung des DRS 18 (2010) erfolgte jedoch bis ins Jahr 2020 nicht. Aufgrund in praxi aufgetretener Anwendungsfragen sowie grundlegenden Klarstellungsbedarfs zu verschiedenen Themenbereichen rund um die Steuerlatenzierung auf Konzernebene entschied sich der HGB-Fachausschuss des DRSC in seiner Sitzung vom dazu, die Überarbeitung des DRS 18 (2010) in seine aktive Agenda aufzunehmen. Mit E-DRÄS 11 legte der Fachausschuss am einen Entwurf zur Änderung des DRS 18 (2010) vor, mit dem neben redaktionellen Anpassungen insbesondere die an das DRSC herangetragenen Praxisfragen adressiert und geklärt werden sollten. Der nach Beratung über den Rücklauf aus der öffentlichen Konsultation angepasste DRÄS 11 wurde vom HGB-Fachausschuss in der Sitzung vom verabschiedet. Mit der Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Bundesanzeiger am erlangte DRS 18 (2021) die Vermutung, als ein die Konzernrechnungslegung betreffender Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung zu wirken. S. 538
II. Wesentliche Anpassungen an oder Klarstellungen zu DRS 18 (2010) durch DRÄS 11
1. Ansatz aktiver latenter Steuern im Konzernabschluss
Auf Ebene des Einzelabschlusses besteht für aktive latente Steuern nach § 274 Abs. 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht, das sich auf einen Überhang an aktiven latenten Steuern nach Saldierung mit verpflichtend anzusetzenden passiven latenten Steuern bezieht. Selbiges gilt nach DRS 18.12 ff. (2010) für einen Aktivüberhang, der auf temporären Differenzen aus der Anpassung an konzerneinheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beruht. Damit hat bereits der DSR seinerzeit zu der auch heute noch diskutierten Frage Stellung bezogen, ob das Aktivierungswahlrecht des § 274 Abs. 1 HGB für Aktivüberhänge aus der Steuerlatenzierung bei Vereinheitlichungsmaßnahmen im Rahmen der Handelsbilanz II (HB II) nur im Falle von Latenzen aus der Vereinheitlichung von Bewertungsmethoden anzuwenden ist oder auch für Latenzen aus der Vereinheitlichung des Bilanzansatzes gilt.
Befürworter des begrenzten Aktivierungswahlrechts auf aus bewertungsbezogener Vereinheitlichung resultierenden Latenzen begründen ihre Auffassung regelmäßig damit, dass § 306 Satz 1 HGB eine Aktivierungspflicht für latente Steuern aus Maßnahmen vorsieht, die „nach den Vorschriften dieses [des Vierten, Anm. der Verfasser] Titels durchgeführt worden sind“, und sich somit auch auf Maßnahmen zur Vereinheitlichung des Bilanzansatzes nach § 300 Abs. 2 HGB bezieht. Bewertungsvereinheitlichungen nach § 308 HGB sind hiervon dagegen nicht betroffen (da im Fünften Titel enthalten) und unterliegen entsprechend – obwohl die Umbewertung nur für Zwecke des Konzernabschlusses erfolgt – mangels Qualifizierung als Konsolidierungsmaßnahme gem. §§ 300-307 HGB der Steuerlatenzierung nach § 274 HGB.