Online-Nachricht - Mittwoch, 14.07.2021

Gesetzgebung | Bundesrat billigt Transparenzregister

Der Bundesrat hat am das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet. Die vom Innenausschuss empfohlene Anrufung des Vermittlungsausschusses fand im Plenum nicht die erforderliche absolute Mehrheit. Das Gesetz kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Meldepflicht für Unternehmen

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen die europäischen Transparenzregister sich vernetzen - dies sieht die europäische Geldwäscherichtlinie vor. Der Bundestagsbeschluss führt dazu eine bußgeldbewehrte Meldepflicht für solche Gesellschaften ein, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht an das deutsche Transparenzregister direkt zu melden hatten. Der entstehende einheitliche Datensatz soll so einen EU-weiten Austausch ermöglichen und die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessern.

Vollregister statt Auffangregister

Bislang handelt es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Kontenabruf durch Behörden

Die ebenfalls umzusetzende EU-Finanzinformationsrichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten zielt auf die europaweite Nutzbarmachung nationaler Datensätze, zum Beispiel aus bestehenden Kontenregistern und den Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen. Das Gesetz benennt das Bundesamt für Justiz bzw. das Bundekriminalamt für den Datenaustausch mit Europol. Beide Behörden erhalten hierfür gesonderte Zugriffsbefugnisse.

Hinweis:

Das Gesetz soll im Wesentlichen am in Kraft treten, einige Vorschriften schon am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, die am erfolgt ist (BGBl I S. 2083).

Für juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Abs. 1 GwG, für die bis zum die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG galt, sieht das neue Gesetz in § 59 Abs. 8 GwG unterschiedliche Meldefristen vor. Sie müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum .

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum .

  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum .

Vereine werden nach der Novelle automatisch in das Transparenzregister eingetragen. Die registerführende Stelle erledigt anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten die Eintragung im Transparenzregister ( § 20a Abs. 1 GwG n. F.). Der jeweilige Verein ist damit grds. von der Mitteilungspflicht entbunden. Vereinsvorstände müssen in der Praxis die Eintragung dennoch überprüfen. Denn nach § 20a Abs. 2 GwG n. F. besteht die Pflicht zur Mitteilung in bestimmten Fällen ausnahmsweise trotz des Grundsatzes der automatischen Eintragung, vgl. auch Rosner, .

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. (il)

Anmerkung: Nachricht am u.a. um die Informationen zu den Übergangsfristen ergänzt. (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-82045