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§ 4 UStG; Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 16 des
Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten
Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der
sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland;
Barzahlungsgeschäfte
Bezug:
Nach Absatz 4 des BdF-Schreibens vom – IV A 3 – S 7494 – 6/91 – und nach dem amtlichen Muster des Abwicklungsscheins ist als Zahlungsweg bei der Inanspruchnahme steuerfreier Leistungen durch die Truppen der Gemeinschaft unabhängiger Staaten die Zahlung durch Scheck oder durch Überweisung bestimmt worden. Barzahlungen sind ausdrücklich nicht vorgesehen. Das BdF-Schreiben ist am im Bundessteuerblatt Teil I S. 238 veröffentlicht worden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten ist die Umsatzsteuerbefreiung bei Umsätzen, die vor dem an die Truppen der Gemeinschaft unabhängiger Staaten erfolgt sind, nicht allein aus dem Grund zu versagen, daß das Entgelt durch Barzahlung entrichtet worden ist. Die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen müssen jedoch ausnahmslos vorliegen und buchmäßig nachgewiesen sein.