BMF - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-16 BStBl 2021 I S. 818

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom und

Im Hinblick auf die andauernden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beabsichtigen die zuständigen Behörden, die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom [1] einschließlich der Ergänzungen durch Konsultationsvereinbarungen vom [2] und [3], nicht vor dem zu kündigen.

Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom und

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom , haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angesichts der anhaltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Folgendes vereinbart:

  1. Die Konsultationsvereinbarung vom einschließlich der Ergänzungen vom sowie soll mindestens bis zum in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.

  2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der COVID-19-Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.


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Bern,
Berlin,
Für die zuständige Behörde der
Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Bundesrepublik Deutschland:
Pascal Duss
Michael Wichmann“

BMF v. - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-16

Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 818
DB 2021 S. 1576 Nr. 29
EStB 2021 S. 299 Nr. 7
IStR 2021 S. 5 Nr. 14
QAAAH-81981

1BStBl 2020 I S. 568

2BStBl 2020 I S. 1273

3BStBl 2020 I S. 685