NWB Nr. 25 vom Seite 1769

Das dürfte schwierig werden ...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Empfänger unbekannt

Die Gefahr ist real – immer öfter liest man von Cyber- bzw. Ransomware-Attacken, bei denen Hacker Unternehmensdaten bzw. -systeme verschlüsseln, um dann von den betroffenen Unternehmen ein Lösegeld (Englisch: ransom) zu fordern. Diese Lösegeldforderungen erreichen schnell eine beträchtliche Höhe und sind in der Regel in einer Kryptowährung, meist Bitcoin, zu erfüllen. Denn die für Kryptowährungen üblichen anonymen Konten machen es so gut wie unmöglich, den Eigentümer zu ermitteln. Da wäre es zumindest ein kleiner Trost, wenn das Lösegeld als Betriebsausgabe steuerlich berücksichtigt werden könnte. Schließlich sind diese Aufwendungen doch durch den Betrieb veranlasst! Ganz so einfach ist es aber nicht, stellt Wackerbeck auf fest. Denn da gibt es ja noch § 160 AO, wonach der Steuerpflichtige dem Finanzamt den Empfänger der Zahlung genau zu benennen hat. Und das dürfte schwierig werden.

Schwierig ist die Lage für viele Forstbetriebe. Extreme Dürrejahre mit begleitender Borkenkäferplage schädigen den Wald massiv und machen das Holz unbrauchbar. Besonders schlimm trifft es die Fichte. Auf Initiative und mit Zustimmung des Bundesrats hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft daher nach mehr als 20 Jahren zum ersten Mal wieder den Holzeinschlag für das Forst-Wirtschaftsjahr 2020/2021 eingeschränkt. Mit der Holzeinschlagsbeschränkungsverordnung 2021 des Bundes sollen die Holzpreise nach dem massiven kalamitätsbedingten Preisverfall wieder stabilisiert und den Waldbesitzern erhebliche ertragsteuerrechtliche Entlastungen gewährt werden. Wiegand erläutert auf die maßgeblichen Vorschriften und die damit verbundenen steuerrechtlichen Auswirkungen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Einschlagsbeschränkungen nicht viel zu spät kommen und – angesichts derzeit explodierender Bauholzpreise wegen einer stetig wachsenden Holznachfrage aus dem Ausland – nicht eher kontraproduktiv sind.

Das FG Köln hat als erstes Finanzgericht einem aktiven Kulturverein – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – die Befugnis zuerkannt, auch für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen zu erteilen. Nach Ansicht von Urban auf ein wichtiger Schritt zur Aufwertung aktiver ehrenamtlicher Tätigkeit. Er rät Vereinen mit entsprechenden Betätigungen, soweit noch nicht geschehen, die neben der Förderung von Kunst und Kultur voll begünstigten Zwecke und die Betätigungen zu ihrer Verwirklichung in die Satzung aufzunehmen. Das Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt. Mitglieder entsprechender aktiver Kulturvereine können bei Versagung des Sonderausgabenabzugs für die Mitgliedsbeiträge Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren beantragen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 1769
NWB IAAAH-81842