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Neue Vorschläge zur externen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten in der EU
Mögliche Folgen des Entwurfs einer Corporate Sustainability Reporting Directive für die Wirtschaftsprüfung
Am veröffentlichte die EU-Kommission ihre Entwurfsfassung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), mit der die Rahmenbedingungen für die nichtfinanzielle Berichterstattung (bzw. zukünftig für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) in der EU grundlegend überarbeitet werden sollen. Neben einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs und inhaltlichen Erweiterungen zur Ausgestaltung der Berichtspflichten stehen im Besonderen die geplanten Änderungen hinsichtlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Fokus. War die inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung i. S. der CSR-Richtlinie bislang nur für den Aufsichtsrat verpflichtend, soll zukünftig eine externe inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer implementiert werden. Langfristig soll dabei das Prüfungsniveau einer hinreichenden Sicherheit angestrebt werden, womit die Nachhaltigkeitsberichterstattung – zumindest diesbezüglich – „auf Augenhöhe“ mit der Finanzberichterstattung stehen würde. Auch im Hinblick auf das Enforcement sind zahlreiche Verschärfungen vorgesehen. Der nachstehende Beitrag fasst die geplanten Änderungen zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im CSRD-Entwurf zusammen und würdigt anschließend die damit einhergehenden Implikationen für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer.
Sopp/Baumüller/Scheid, Die nichtfinanzielle Berichterstattung, 2021, NWB PAAAH-73394
Bislang musste die nichtfinanzielle Berichterstattung i. S. der CSR-Richtlinie vom Abschlussprüfer lediglich auf Vorhandensein geprüft werden. Mit der Entwurfsfassung zur CSRD soll nunmehr die inhaltliche Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer verpflichtend eingeführt werden. Mittels delegierter Rechtsakte will die EU-Kommission diesbezüglich besondere Prüfungsstandards annehmen.
Im CSRD-Entwurf ist vorgesehen, das Prüfungsniveau der inhaltlichen Prüfung durch den Abschlussprüfer zunächst auf eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) zu belassen; in absehbarer Zeit soll dieses allerdings auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) angehoben werden.
Auch das Enforcement der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll gestärkt werden. Den nationalen Enforcement-Behörden sollen vor diesem Hintergrund entsprechende Leitlinien zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sind die EU-Mitgliedstaaten zukünftig verpflichtet, Sanktionen gegen Organmitglieder bei Verstößen gegen die Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzusehen.
I. Einleitung und Überblick
Die Bestimmungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung nehmen eine Schlüsselrolle in den Plänen der EU-Kommission ein, welche unter dem Titel der „Sustainable Finance“ verfolgt werden. Das Ziel dieser Agenda ist die Transformation der europäischen Wirtschaftsordnung in Richtung eines nachhaltigen Wachstums – d. h. bei Wahrung der Balance von ökonomischen, ökologischen und sozialen Erfolgsdimensionen. Die 2019 neu gewählte EU-Kommission hat dies mit ihrem Amtsantritt durch den Green New Deal zu ihrer zentralen Priorität erklärt – und früh erkannt, dass vollständige und verlässliche Unternehmensdaten die Grundlage für die Funktionsfähigkeit der veränderten Rahmenbedingungen auf den europäischen Kapitalmärkten sein sollen.