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§ 18 UStG
Umsatzsteuer;
Neuregelung des
Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens ab
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens (§ 18 Abs. 1 bis 2 a und 4 a UStG) ab folgendes:
I. Allgemeines
Durch Artikel 20 Nr. 13 Buchstaben a bis c Jahressteuergesetz 1996 vom (BGBl 1995 I S. 1250, BStBl 1995 I S. 438) ist das Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren mit Wirkung ab neu geregelt worden: Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr und nicht mehr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG).
II. Bestimmung des Voranmeldungszeitraums im laufenden Kalenderjahr aufgrund der Vorjahressteuer
1. Vierteljährliche Abgabe der Voranmeldungen
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 12.000 DM oder ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuß zugunsten des Unternehmers, hat der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr die Voranmeldungen grundsätzlich vierteljährlich abzugeben (Ausnahmen: vgl. Nummer 2 Abs. 2 und Nummer 3). War der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr zur monatlichen Abgabe der Voranmeldungen verpflichtet und ist ihm für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen Dauerfristverlängerung (§§ 46 bis 48 UStDV) ...