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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 2137/20 GE EFG 2021 S. 993 Nr. 12

Gesetze: AO § 163 Abs. 1 Satz 1; AO § 181 Abs. 1 Satz 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1

Grunderwerbsteuer: Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung – Mittelbare Anteilsvereinigung bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft – „RETT-Blocker“ – Maßgeblichkeit der Beteiligung am Gesellschaftskapital anstelle der gesamthänderischen Mitberechtigung

Leitsatz

  1. In dem (BStBl. II 2018, 667), wonach für das Vorliegen einer grunderwerbsteuerbaren mittelbaren Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG im Fall der Zwischenschaltung einer Personengesellschaft die Beteiligung am Gesellschaftskapital anstelle der gesamthänderischen Mitberechtigung maßgebend ist, liegt keine die Gewährung von Vertrauensschutz für bereits abgeschlossene Anteilsübertragungen gebietende Änderung der Rechtsprechung.

  2. Durch das hiervon abweichende, zu § 1 Abs. 3 GrEStG 1983 ergangene (BStBl II 2002, 156) konnte keine ständige Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals einer „unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft“ i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG n.F. begründet werden.

  3. Auch die allgemein zur Definition des Anteils einer Gesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 GrEStG für Personengesellschaften ergangenen norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften sind nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf die Gestaltung eines sog. „RETT-Blockers“ zu begründen.

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1173 Nr. 20
DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 47
DStRE 2022 S. 54 Nr. 1
EFG 2021 S. 993 Nr. 12
GmbH-StB 2021 S. 329 Nr. 10
GAAAH-81607

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 25.03.2021 - 11 K 2137/20 GE

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