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§ 14 UStG
Umsatzsteuer;
Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG
im Rahmen der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG
Bezug:
Der – (BStBl 1997 I S. 579) die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG im Rahmen der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG 1991 verneint, da sie mangels eines Gefährdungstatbestandes nicht vom Zweck der Vorschrift gedeckt sei. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Urteils folgendes:
Das Urteil ist zu der bis zum geltenden Fassung des § 25 a UStG 1991 ergangen. Es ist auf Sachverhalte, die nach der ab geltenden Fassung des § 25 a UStG 1993 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl. 1994 I S. 2058, BStBl 1994 I S. 655) zu beurteilen sind, nicht anzuwenden. Für den Fall des offenen Steuerausweises gelten die in Abschnitt 276 a Abs. 16 UStR 1996 bezeichneten Rechtsfolgen.