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BMF - IV C 4 -S 7493 - 8/97 BStBl 1997 I 905

UStG Umsatzsteuer; Nachweis der Steuerbefreiung für Umsätze an die NATO-Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland durch Unternehmer in den übrigen EU-Mitgliedstaaten (Artikel 15 Nr. 10 2. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie)

Bezug:

Nach Artikel 15 Nr. 10 2. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen (ausgenommen neue Fahrzeuge) und Dienstleistungen, die für internationale Einrichtungen bestimmt sind, die von den Behörden des Aufnahmestaates als solche anerkannt sind, sowie für die Mitglieder dieser Einrichtungen. Die Befreiung erfolgt in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind, unter den im Gastmitgliedstaat festgelegten Beschränkungen. Zu den internationalen Einrichtungen gehören auch die NATO-Hauptquartiere. Nimmt ein Unternehmer für die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze die dort geltende, auf Artikel 15 Nr. 10 2. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie beruhende Steuerbefreiung in Anspruch, hat er durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates oder durch eine Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung nachzuweisen, daß die in diesem Mitgliedstaat für die Steuerbefreiung entsprechender inländischer Umsätze geltenden Vorschriften eingehalten sind.

Das mit  IV C 4 – S 7493 – 10/94 – (BStBl 1994 I S. 377) hierz...

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BMF v. 12.05.1997 - IV C 4 -S 7493 - 8/97

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