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Anwendbarkeit des § 160 AO bei Cyber-Erpressungen?
In der jüngeren Vergangenheit treten vermehrt Fälle der sog. Cyberkriminalität durch Erpressungssoftware (sog. Ransomware) auf. Durch den Einsatz dieser Verschlüsselungssoftware verhindert ein Erpresser den Zugriff des Computer- bzw. Dateninhabers und verlangt für die Entschlüsselung/Freigabe ein Lösegeld. Neben der verhinderten Nutzungsmöglichkeit der Computersysteme bzw. der Daten und der dadurch bedingten Betriebsausfälle bzw. -einschränkungen droht auch eine Veröffentlichung sensibler Unternehmensdaten (wie z. B. von Preiskalkulationen, Mitarbeiterdaten, Patenten) im Internet. Vor dem Hintergrund der täglich entstehenden erheblichen wirtschaftlichen Schäden sollen knapp 40 % aller mittels sog. Ransomware erpressten Unternehmen tatsächlich ein solches Lösegeld gezahlt haben. Die Bezahlung erfolgt – entsprechend den Forderungen der Erpresser – meist in Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin, so dass eine Nachverfolgung nahezu unmöglich ist.
Fallgruppen der Unzumutbarkeit des Benennungsverlangens
[i]v. Wedelstädt, Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern, infoCenter, NWB FAAAB-04784 Zahlt ein Unternehmen im Falle eines Angriffs auf sein Computersystem/seine Daten mittels sog. Ransomware nachweislich...