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FG Saarland 27.03.1990 1 V 67/90

Abgabenordnung; | Rechtsbehelfseinlegung durch einen BGB-Gesellschafter (§ 348 AO; § 744 BGB)

Besteht bei einer BGB-Gesellschaft gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis, so können einen Einspruch betreffend einen der Gesellschaft gegenüber erlassenen USt-Bescheid nur alle Gesellschafter gemeinsam einlegen. Dies gilt nicht, wenn ein Notfall (§ 744 Abs.2 BGB) vorliegt. Dann kann auch jeder einzelne Gesellschafter die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Eine derartige Situation ist jedoch bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden BGB-Gesellschaft nicht gegeben, wenn einer der Gesellschafter erklärt hat, er werde die Maßnahme (hier die Einlegung des Einspruchs) nicht mittragen ().

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