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BMF - IV C 4 - S 7359 - 17/98

§ 18 UStG Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV);
Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)

USt V/96 (TOP 20)

Bezug:

Mit dem  IV C 4 – S 7359 – 151/96 – (BStBl 1996 I S. 1394) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, ergänzten Verzeichnisse ersetzt. Die jeweiligen Ergänzungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Verzeichnis
der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzung des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Andorra
Liberia
Antigua und Barbuda
Libyen
Australien
Liechtenstein
Bahamas
Macao
Bahrain
Malaysia
Bermudas
Malediven
Britische Jungferninseln
Monaco
Gibraltar
Norwegen
Grenada
Oman
Hongkong
Salomonen
Iran
San Marino
Island
Saudi Arabien
Jamaika
Schweiz
Japan
Sankt Vincent
Kanada
Swasiland
Katar
Vatikanstadt
Korea, Dem. Volksrepublik
Ungarn
Kuweit
Vereinigte Arabische Emirate
Libanon
Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Verzeichnis
der Drittstaaten bei denen die Voraussetzung des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben)

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ägypten
Kasachstan
Rußland
Albanien
Kenia
Samb...

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BMF v. 05.03.1998 - IV C 4 - S 7359 - 17/98

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