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BVerwG 15.04.2021 2 C 13/20, NWB 24/2021 S. 1715

Richterverhältnis | Dienstreise zur Durchführung richterlicher Amtsgeschäfte

Ein Vorsitzender Richter am OVG, der ein Verfahren aussetzt, um dem EuGH Fragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Reise zum Besuch der mündlichen Verhandlung des EuGH in diesem Verfahren.

Anmerkung:

Zwar bedürfen Dienstreisen zur Durchführung richterlicher Amtsgeschäfte keiner Genehmigung. Aber das Vorliegen eines solchen Amtsgeschäfts ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Der Besuch einer mündlichen Verhandlung des EuGH durch einen Richter des vorlegenden mitgliedstaatlichen Gerichts in einem zur Vorabentscheidung ausgesetzten Verfahren ist kein richterliches Amtsgeschäft. Ein solcher Besuch kann vielmehr allein der Fort- und Weiterbildung des Richters dienen. In dem ausgesetzten Verfahren hat er keine Möglichkeit,...

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