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§ 4 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der Aufnahme von Begleitpersonen in Reha-Kliniken (§ 4 Nr. 16 UStG)
Schreiben vom ;
Zwischenbescheid vom – IV D 2 – S 7172 – 15/99 –
Nach Prüfung der Angelegenheit kann das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitteilen, dass es für die umsatzsteuerliche Behandlung i.S. des § 4 Nr. 16 UStG für ausreichend gehalten wird, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson in Reha-Kliniken durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes – einweisender Arzt oder auch der aufnehmende Klinikarzt – nachgewiesen wird.