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§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung für Pflegeeinrichtungen (§ 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG);
Behandlung von sogenannten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen für Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz
Schreiben vom – Mo/al –
Bezug:
Die im o.g. Schreiben gestellte Frage, ob die in § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes genannten Aufwendungszuschüsse als Pflegekosten i.S.d. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG anzusehen und bei der Berechnung der durch die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragenen Pflegekosten zu berücksichtigen sind, bemerkt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder:
Nach § 4 Nr. 16 Buchst. e Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die mit dem Betrieb einer Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (Kurzzeitpflegeeinrichtung) eng verbundenen Umsätze umsatzsteuerfrei, wenn bei diesen Einrichtungen im vergangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 v.H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
Gemäß dem IV C 4 – S 7172 – 41/97 – (BStBl I S. 957) zur Auslegung des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG gehören zu den Kosten eines Pflegefalles bei einer Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung die in Rechnung gestellten Aufwendungen (insbesondere für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI und § 68 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 BSHG und krankenpflegerische Versorgung). Dagegen sind Ko...