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OVG NW 12.01.1990 4 A 412/89

Gewerberecht; | Trödelmarkt an Sonn- und Feiertagen

§ 3 FeiertagsG NW steht der Festsetzung eines gewerblichen Trödelmarktes nach §§ 69, 69a GewO an einem Sonntag nicht entgegen. Bei der Durchführung eines gewerblichen Trödelmarkts an einem Sonntag handelt es sich zwar grundsätzlich um öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören (h.M.). Bei den nach § 69 GewO festgesetzten Märkten handelt es sich aber um Arbeiten, die i.S. von § 3 Satz 1 FeiertagsG NW ,,besonders erlaubt sind'' und deshalb nicht unter das Arbeitsverbot fallen. Dieser Auslegung liegt die Auffassung zugrunde, daß der Landesgesetzgeber mit dem im FeiertagsG enthaltenen Erlaubnisvorbehalt zugleich eine Öffnungsklausel für Erlaubnistatbestände normiert hat, die - unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb gewisser Grenzen - das landesrechtlich no...

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