Online-Nachricht - Freitag, 04.06.2021

Einkommensteuer | Geltungsbereich der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG (BFH)

§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gem. § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr selbständig tätig. In seiner im November 2010 eingereichten Einkommensteuererklärung erklärte er einen Gewinn aus selbständiger Arbeit i. H. von 89.174 €. Hierbei wurde unstreitig ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG VZ 2009 für geplante Investitionen berücksichtigt. Die Veranlagung erfolgte ohne Vorbehalt der Nachprüfung.

Nachdem der Kläger im Jahr 2014 dem FA mitgeteilt hatte, dass er keine Investition vorgenommen hat, erließ das FA am einen auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG gestützten Änderungsbescheid. In den Erläuterungen führte das FA aus, der in 2009 gewinnmindernd abgezogene Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG i. H. von 15.800 € werde rückgängig gemacht. Im Widerspruch dazu erhöhte das FA jedoch nicht den Gewinn um 15.800 €, sondern verminderte den Gewinn um 14.200 €. Nicht geklärt werden konnte, warum sowohl die "Änderungsrichtung" (Gewinnverminderung statt Gewinnerhöhung) als auch der Änderungsbetrag an sich (14.200 € statt 15.800 €) fehlerhaft sind.

Zweieinhalb Jahre später, im Jahr 2017, bemerkte das FA seinen Fehler und erhöhte den Gewinn des Klägers um 30.000 €, erneut unter Verweis auf § 7g Abs. 3 EStG. 14.200 € entfielen hierbei auf die Korrektur des früheren Fehlers (falscher Änderungsbetrag und falsche Änderungsrichtung im Bescheid vom ) und 15.800 € auf die bereits 2014 beabsichtigte Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Argument, die Festsetzungsfrist sei im Jahr 2017 bereits abgelaufen gewesen. Da das FA bereits im September 2014 einen auf § 7g Abs. 3 EStG gestützten Bescheid erlassen habe, sei diese Änderungsnorm verbraucht. (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.1.2019)

Das FG gab der Klage teilweise statt (). Es war der Auffassung, § 7g Abs. 3 EStG gestatte nur eine auf die Korrektur des seinerzeit gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages beschränkte Änderung der Einkünfte des Klägers i. H. von 15.800 €. Die weiter gehende Gewinnerhöhung um 14.200 € sei demgegenüber nicht von der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG gedeckt. Insoweit habe das FA keinen Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet, sondern einen ihm im Bescheid vom unterlaufenen materiell-rechtlichen Fehler korrigiert.

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:

  • Das FA konnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides vom zur Korrektur der ohne nachvollziehbaren Grund vorgenommenen Gewinnminderung i. H. von 14.200 € nicht auf § 7g Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG stützen.

  • Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, erlaubt die Norm die Änderung bestandskräftiger Steuer- oder Feststellungsbescheide nur insoweit, als dies der Rückgängigmachung eines gem. § 7g Abs. 1 EStG vorgenommenen Abzugs dient. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht demnach lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG vom Steuerpflichtigen gewinnmindernd berücksichtigten Abzugsbetrages. Die Korrektur ist folglich auf den Umfang des geltend gemachten und berücksichtigten Abzugsbetrages begrenzt.

  • Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies gilt auch für Fehler, die dem FA im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages unterlaufen sind.

  • Auch die Hemmung der Festsetzungsverjährung gem. § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG wirkt nur partiell. Sie tritt nur insoweit ein, als die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG betroffen ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-80523