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NWB 22/2021 S. 1581

Pfändung | Neue Freigrenzen ab

Die Pfändungsfreigrenzen ändern sich jeweils zum 1.7. eines jeden zweiten Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das sächliche Existenzminimum ( § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Berechnung ist die am 1.1. des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen (vgl. § 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO). Das BMJV hat die neuen Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Ab dem beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.252,64 €/mtl. (bis : 1.178,59 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um 471,44 €/mtl. (bis : 443,57 €) für die erste und um jeweils weitere 262,65 €/mtl. (bis : 247,12 €) für die zweite – fünfte Person. Die genauen Beträge im Einz...

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